Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.03.1979
Außerkrafttretensdatum
30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Text
§ 10. KreiswahlbehördenParagraph 10, Kreiswahlbehörden
(1)Absatz eins,Für jedes Bundesland wird am Sitze des Amtes der Landesregierung eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2)Absatz 2,Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter, sowie aus neun Beisitzern.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Kreiswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007126
Alte Dokumentnummer
N11970132190